Die Vereinssatzung

Geschrieben von hz am 14.04.2017

Unsere Vereinssatzung ist auch im pdf-Format als Download erhältlich.
Freiwillige Feuerwehr 1891 Oberhöchstadt
Satzung


1. Abschnitt
Der Verein und seine Mitglieder

§ 1. Name, Sitz und Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen "Freiwillige Feuerwehr 1891 Oberhöchstadt".
(2) Sitz des Vereins ist Kronberg im Taunus, Stadtteil Oberhöchstadt.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Königstein im Taunus unter VR 920 eingetragen.
§ 2. Aufgaben
(1) Der Verein hat die Aufgaben,
1. den Gedanken der Freiwilligen Feuerwehr und des Brandschutzes im Stadtteil Oberhöchstadt zu fördern
a) durch Werbung von Mitgliedern für alle Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr,
b) durch Heranbildung des Nachwuchses,
2. durch die Musikabteilung am kulturellen Leben in der Feuerwehr und im Stadtteil Oberhöchstadt mitzuwirken, sowie
3. die Interessen der Mitglieder gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten.
4. das Feuerwehrwesens der Stadt Kronberg im Taunus zu pflegen und zu fördern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht, durch die Beschaffung von Mitteln und deren Weitergabe an die Stadt Kronberg im Taunus zur Anschaffung und Bereitstellung von Einsatz- oder Ausbildungsmitteln i. S. d. § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) für die Freiwillige Feuerwehr Kronberg-Oberhöchstadt.
 
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Um die Ausschließlichkeit zu gewährleisten, wird bestimmt, daß der Verein keine anderen als die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben wahrnehmen darf.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3. Mitglieder
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein. Das Stimmrecht kann, auch durch den gesetzlichen Vertreter, erst nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres ausgeübt werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Mitglieder oder andere Personen, die sich um das örtliche Brandschutzwesen oder um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen oder ihnen Ehrenbezeichnungen verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 4. Abteilungen
(1) Der Verein gliedert sich in
1. die Einsatzabteilung,
2. die Ehren- und Altersabteilung,
3. die Jugendfeuerwehr,
4. die Musikabteilung 
5. die passiven Mitglieder sowie
6. die Kindergruppe

(2) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung, zur Ehren- und Altersabteilung zur Jugendfeuerwehr und zur Kindergruppe bestimmt sich nach der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Die Zugehörigkeit zur Musikabteilung bestimmt sich nach der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der jeweils gültigen Fassung und nach den "Richtlinien für die musiktreibenden Züge der Feuerwehr im Deutschen Feuerwehrverband".
§ 5. Eintritt, Aufnahme
(1) Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Für Minderjährige ist der Antrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrags wird dem Antragsteller mit Begründung schriftlich mitgeteilt.
§ 6. Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen vom Verein überlassenen Bekleidungsstücke, Ausrüstungsgegenstände und Instrumente pfleglich zu behandeln und nur im Dienst zu verwenden. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Einsatzabteilung richten sich im Übrigen nach der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der jeweils gültigen Fassung.
§ 7. Austritt
Ein Mitglied kann zum Schluß eines Kalendervierteljahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand aus dem Verein austreten.
§ 8. Ausschluß
(1) Der Vorstand kann ein Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen, wenn
1. ihm die Bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind,
2. es sich im oder außer Dienst unehrenhaft verhalten oder sonst das Ansehen des Vereins geschädigt hat,
3. es gegen die Satzung des Vereins verstoßen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt hat, oder
4. es mit dem Beitrag um mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
 
(2) Der Ausschluß bedarf der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Er ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen.
§ 9. Folgen des Ausscheidens
(1) Die Rechte als Mitglied enden mit dem Wirksamwerden des Austrittes oder Ausschlusses. Verpflichtungen, die das Mitglied aus Anlaß der Mitgliedschaft gegenüber dem Verein ein gegangen ist, werden hiervon nicht berührt.
(2) Die vom Verein überlassenen Gegenstände sind innerhalb von zwei Wochen nach dem Ende der Mitgliedschaft in sauberem und gebrauchsfähigen Zustand zurückzugeben. Erfolgt dies nicht, so kann der Verein die Zahlung des Zeitwertes in Geld verlangen.


2. Abschnitt
Die Mitgliederversammlung

§ 10. Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlußfassende Organ des Vereins. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung kann sich mit allen Angelegenheiten des Vereins befassen. Ihre Beschlüsse sind bindend für den Vorstand, die Abteilungen und die Mitglieder.
§ 11. Einberufung
(1) In jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll zusammen mit der Jahreshauptversammlung der Einsatzabteilung gemäß den Regelungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der     jeweils gültigen Fassung, durchgeführt werden.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen. Er muß eine Mitgliederversammlung binnen eines Monats einberufen, wenn
1. die Interessen des Vereins es zwingend erfordern oder
2. wenigstens ein Viertel der Vereinsmitglieder es schriftlich unter Angabe der Tagesordnung verlangt.
(3) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung unter Wahrung einer Frist von zehn Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein.
(4) Anträge zur Versammlung müssen wenigstens drei Tage vorher beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht und begründet werden.
§ 12. Vorsitz, Stimmrecht und Beschlußfassung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Bei Wahlen, welche die Person oder das Amt des Vorsitzenden betreffen, ist ein Wahlleiter aus der Versammlung zu wählen.
(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
(3) Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß entsprechend § 11 Absatz 3 einberufen wurde.
(4) Die Bestimmungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der jeweils gültigen Fassung, zur Einberufung einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) bleiben unberührt.
(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der einfachen Mehrheit der Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Antrag kann die Versammlung beschließen, daß eine Abstimmung geheim durchgeführt werden soll. Wahlen von Personen werden stets geheim durchgeführt, wenn ein Stimmberechtigter es beantragt.


3. Abschnitt
Der Vorstand

§ 13. Aufgaben, Zusammensetzung
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er bereitet die Mitgliederversammlungen vor und führt ihre Beschlüsse aus.
(2) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Kassierer,
4. dem Schriftführer,
5. dem Pressesprecher,
6. je einem Vertreter der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung, der Musikabteilung und der passiven Mitglieder,
7. dem Wehrführer,
8. dem stellvertretenden Wehrführer,
9. dem Musikzugführer
10. dem Jugendfeuerwehrwart sowie
11. dem Kindergruppenwart.
(3) Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter zu gleich bekleiden; es hat auch in diesem Falle nur eine Stimme.
(4) Der nach außen vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, vertreten den Verein gemeinsam.
§ 14. Wahl des Vorstandes
(1) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf fünf Jahre gewählt.
(2) Der Pressesprecher und die Vertreter der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung, der Musikabteilung und der passiven Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
(3) Bei der Wahl zu den Vertretern der Einsatzabteilung, der Ehren- und Altersabteilung, der Musikabteilung und der passiven Mitglieder sind nur die Mitglieder der betreffenden Abteilung bzw. die passiven Mitglieder stimmberechtigt.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so wählt die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit.
§ 15. Vorstandsmitglieder kraft Amtes
(1) Der Wehrführer und sein Stellvertreter, der Musikzugführer und der Jugendwart sind kraft Amtes Mitglieder des Vorstandes.
(2) Der Wehrführer und sein Stellvertreter werden gemäß den Regelungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der jeweils gültigen Fassung, von den Angehörigen der Einsatzabteilung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Der Musikzugführer wird von den Mitgliedern der Musikabteilung auf Widerruf gewählt und gemäß den Regelungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der jeweils gültigen Fassung, vom Wehrführer ernannt.
(4) Der Jugendfeuerwehrwart wird gemäß den Regelungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der jeweils gültigen Fassung vom Wehrführer ernannt.
(5) Der Kindergruppenwart wird gemäß den Regelungen der Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Kronberg im Taunus (Feuerwehrsatzung), in der jeweils gültigen Fassung vom Wehrführer ernannt.
§ 16. Einberufung, Vorsitz und Beschlußfassung
(1) Der Vorsitzende beruft den Vorstand schriftlich unter Wahrung einer Frist von sieben Tagen ein. Er soll wichtige Tagesordnungspunkte hierbei mitteilen.
(2) Der Vorstand muß einberufen werden, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder es unter Angabe von Gründen verlangen.
(3) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er gemäß Absatz 1 einberufen wurde und wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ein anwesendes Vorstandsmitglied gilt als ordnungsgemäß einberufen.
(4) Die Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind vertraulich.
(5) Die Bestimmungen des § 12 Absatz 5 gelten entsprechend.
§ 17. Aufgabenverteilung
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte gemeinsam, soweit nicht ein einzelndes Vorstandsmitglied nach den folgenden Vorschriften zuständig ist. Der Vorstand kann bestimmte Aufgaben allgemein oder im Einzelfall einem seiner Mitglieder oder einem Ausschuß übertragen.
(2) Der Kassierer verwaltet die Kasse und das Vermögen des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(3) Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel des Vereins, fertigt die Niederschriften an und führt das Archiv.
(4) Der Pressesprecher ist für die allgemeine Öffentlichkeitsarbeit zuständig und vertritt den Verein gegenüber der Presse.
(5) Bei Verhinderung oder vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds bestimmt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein anderes Vorstandsmitglied zu dessen Vertreter.


4. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen

§ 18. Geschäftsjahr, Beiträge
(1) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über die von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge in Geld. Der Vorstand soll hierzu einen eigenen Vorschlag unterbreiten.
§ 19. Kassenführung
(1) Der Kassierer führt über alle Einnahmen und Ausgaben Buch. Er darf Auszahlungen nur auf Beschluß des Vorstandes oder mit dem Einverständnis des Vorsitzenden leisten.
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres fertigt der Kassierer eine Jahresrechnung an und legt sie mit den Belegen den Kassenprüfern vor. Die geprüfte Jahresrechnung legt der Kassierer dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vor.
(3) Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.
§ 20. Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Kassenprüfer auf zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist erst ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt zulässig.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Jahresrechnung, die Kassenführung und die Belege. Sie erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Kassierers und des Vorstandes.
(3) Ist ein Kassenprüfer an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt der zuletzt ausgeschiedene Kassenprüfer an seine Stelle.
§ 21. Niederschriften
Der Schriftführer fertigt über jede Mitgliederversammlung und jede Vorstandssitzung eine Niederschrift, die von ihm unterschrieben und vom Vorsitzenden gegengezeichnet wird. Beschlüsse sind in die Niederschrift mit ihrem Wortlaut aufzunehmen.
§ 22. Satzungsänderungen
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von wenigstens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
(2) Bei der Einladung ist die beantragte Satzungsänderung ihrem Sinn nach mitzuteilen.
§ 23. Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine hierfür besonders einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
(2) Der Auflösungsbeschluß muß nach frühestens einem Monat, spätestens zwei Monaten von einer weiteren Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt werden. Er wird drei Monate nach dem zweiten Beschluß wirksam.
(3) Nach der Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Kronberg im Taunus mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke des Brandschutzes im Stadtteil Oberhöchstadt zu verwenden
§ 24. Übergangsbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 26. November 1994 in Kraft. Zugleich tritt die Satzung des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr 1891 Oberhöchstadt vom 7. Juni 1974, geändert durch Beschluß vom 24. September 1982, außer Kraft.
(2) Der nach den bisherigen Bestimmungen gewählte Vorstand bleibt bis zur nächsten auf das Inkrafttreten der Satzung folgenden Mitgliederversammlung im Amt.

Vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 25. November 1994 angenommen, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. April 1998 in § 2 Abs. 1, durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24. März 2006 in § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 - neu eingefügt Nr. 4   - , Änderung in § 23 Abs. 3, und durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26. März 2010 in § 4  Abs. 1 - neu eingefügt Nr. 6 - , Abs. 2 u. Abs. 3, in § 6, in § 11 Abs. 1, in § 12 Abs. 4, in § 13 Abs. 1, Abs. 2 - neu eingefügt Nr. 11 -  , Abs. 3, Abs. 4, in § 15 Abs. 1 bis 5 sowie redaktionelle Anpassung an die Feuerwehrsatzung vom 13. 9. 2002, geändert.